Professor beamter auf lebenszeit

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Professoren werden in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor auf Zeit ist einmal zulässig. In den meisten Bundesländern dürfen die Bewerber entweder das oder das Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie erstmalig als verbeamteter Professor berufen werden wollen. i760-44 i447-32 i282-19 i557-31 i462-43 i850-26 i366-36 i245-23 i355-22