Austritt gesellschafter

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1 Austritt des Gesellschafters gemäß Gesellschaftsvertrag. Im Gesellschaftsvertrag können beliebige Austrittsgründe vereinbart werden. Insoweit herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Allerdings darf durch diese Regelungen nicht das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde beschränkt werden. Ein Gesellschafter kann seine Stellung als Gesellschafter ordentlich nur dann kündigen und mithin ohne besonderen Grund aus der GmbH „austreten“, wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) eine solche ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht. Nicht selten sieht ein GmbH-Gesellschaftsvertrag indes die Möglichkeit einer. r712-10 r708-29 r865-32 r983-15 r226-34 r657-31 r597-13 r111-11 r304-30