Befristete arbeitsverträge öffentlicher dienst wie oft

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Mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG bei derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG kann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverträge haben für Arbeitgeber den Vorteil, dass sie mehr Flexibilität bei der Personalplanung ermöglichen. Im Gegensatz zu unbefristeten Verträgen bedürfen sie keiner Kündigung, sondern enden mit Zeitablauf. So spielen Befristungsverträge sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst eine große Rolle. t411-30 t270-13 t951-16 t387-17 t270-31 t884-40 t963-34 t423-14 t427-42